Nachteilsausgleich

Regelungen zum Nachteilsausgleich finden Sie in § 33 Abs. 1 Satz der Bayerischen Schulordnung (BaySchO)

Nachteilsausgleich …muss die für alle Prüflinge geltenden wesentlichen Leistungsanforderungen      wahren, die sich aus den allgemeinen Lernzielen und zu erwerbenden Kompetenzen der jeweils besuchten Schulart und Jahrgangsstufe ergeben, und ist auf die Leistungsfeststellung begrenzt.    (D.h. der Kern der Leistungsanforderung darf durch den Nachteilsausgleich nicht berührt werden!) (Bsp.: Zeitzuschlag)

Der Nachteilsausgleich wird nicht in die Zeugnisbemerkung aufgenommen.

 

Einen „Antrag auf Überprüfung der Gewährung eines Nachteilsausgleiches bzw. eines Notenschutzes“ finden Sie unter Start- Download.