Notenschutz

Regelungen zum Notenschutz finden Sie in § 34 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO)

Notenschutz erstreckt sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die Bildung von Noten in Zeugnissen, die Bewertung der Leistungen in Anschlussprüfungen und die Festsetzung der Gesamtnote…(§ 34 Abs. 1Satz 2 BaySchO)

Es wird ein Hinweis in die Zeugnisbemerkung aufgenommen, der die nicht erbrachte oder nicht bewertete fachliche Leistung benennt. (Bsp.: Die Rechtschreibung wurde nicht bewertet.)

Regelung ab dem Schuljahr 2017/18: Ein Verzicht auf Notenschutz ist spätestens innerhalb der ersten Woche nach Unterrichtsbeginn zu erklären. (§ 36 Abs. 4 Satz 2 BaySchO)

Einen „Antrag auf Überprüfung der Gewährung eines Nachteilsausgleiches bzw. eines Notenschutzes“ finden Sie unter Start- Download.